Streng regulierte Vorgaben behindern das Hochschulmanagement, den praktischen Erfordernissen in einzelnen Hochschulbereichen gerecht zu werden …
Problembeschreibung
Viele Vorgaben erfordern in der Alltagspraxis eine freie Auslegung, die nicht hundertprozentig ihren schriftlichen Fixierungen entspricht. Doch ist das freie Auslegen notwendig, um die Vorgaben mit den praktischen Erfordernissen zu versöhnen. Insbesondere bei nichtstandardisierten Aufgaben, die einer individuellen Bearbeitung obliegen, braucht es für eine optimale Zielerreichung Spielräume. Akteure im Hochschulmanagement, die diese nutzen, sehen das als Ausdruck von Flexibilität und daraus folgend auch von Effizienz. Vor allem dann, wenn Änderungsprozesse anzustoßen sind, müssen auch Lösungen abseits des Dienstweges bzw. formeller Regelungen gefunden werden. Zahlreiche Flexibilitäten sind unter anderem durch die jüngsten Reformentwicklungen verloren gegangen. Solche Einbußen wirken nicht nur störend. Es fehlt damit auch den Akteuren an Möglichkeiten, angemessen, d.h. flexibel auf eine komplexe, turbulente und unsichere Umwelt zu reagieren. Die Folge sind Dysfunktionen.
Lösung
Dem Hochschulmanagement werden hochschulintern Experimentiermöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Eine solche Regelung ermöglicht es, von herkömmlich geltenden Regelungen abzuweichen. Sie werden von diesen temporär befreit, um etwas erproben zu können, was mit der strikten Geltung einer oder mehrerer Regeln nicht zu erproben wäre. Auf Basis der dabei gesammelten Erfahrungen können die erprobten Verfahren später endgültig normiert und die entsprechenden Bestimmungen überarbeitet oder neue Regelungen geschaffen werden. Zugleich bietet das die Möglichkeit, Vorgaben flexibel auf die praktischen Erfordernisse an der Hochschule oder in einzelnen Bereichen anzupassen. (Maaß 2001)
Lösungsbeschreibung
Unter einer Experimentier- oder auch Standardöffnungsklausel versteht man eine Regelung, die Akteure zeitlich befristet dazu ermächtigt, bei ihren Tätigkeiten von (näher bestimmten) geltenden Bestimmungen abzuweichen. Es bleiben zwar verfahrensrechtliche Grenzen, doch unter deren Berücksichtigung lassen sich neue und flexible, auf die spezifische Organisation gerichtete Vorgehensweisen erproben und daraus neue Erkenntnisse gewinnen. (Maaß 2001) In der Praxis können Experimentierklauseln verschieden ausgestaltet sein. Je nach Einzelfall sind die Experimentiermöglichkeiten z.B. sachlich oder zeitlich zu begrenzen oder gar erst nach Antragstellung zu gewähren. Folgende Richtlinien können als Orientierung dienen (IT-Planungsrat 2017):
Beispiele/weiterführende Informationen
Haben Sie eigene Erfahrungen im Umgang mit spezifischen Problemsituationen der hochschulischen Organisationsgestaltung gemacht? Probleme, die in Reaktion auf die eigene Arbeit auftreten oder auch solche, die organisational immanent sind und durch die eigene Arbeit gestaltend bzw. moderierend bearbeitet werden können? Können Sie auf bewährte Lösungsansätze und Handlungsmuster zur Bearbeitung solcher Problemsituationen verweisen? Dann teilen Sie uns bitte Ihre Erfahrungen mit.
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